46 Zentren für kostenlose Bürgertests gibt es aktuell in Aachen. Tests sind mehr als wichtig, denn in Aachen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz* aktuell bei 80 und steigt von Tag zu Tag. Intensivmediziner*innen fordern erneute Beschränkungen und warnen vor den Folgen für das Gesundheitssystem. Regelmäßige Tests sind neben der Einhaltung der AHA-Regeln, Kontaktbeschränkungen und Impfungen ein wichtiges Mittel zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Neben den bekannten Testzentren auf dem Vorplatz am Aachener Hauptbahnhof, am Bahnhof Rothe-Erde, auf dem Bendplatz, an der Blondelstrasse, am Tivoli, am Waldfriedhof sowie in Burtscheid im Vialife an der Rosenquelle gehen kurzfristig die Testzentren in den Apotheken in Betrieb. Die Liste der Testzentren wird laufend ergänzt. Ziel ist die Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung. Mit mobilen Testzentren in Bussen werden zusätzlich letzte „weiße Flecken“ versorgt. Diese starten am 18.03.2021.

Mit Hilfe einer Software kann man künftig die nächstgelegene Teststelle finden, Termine vereinbaren und sein Ergebnis erfahren. Die Adresse der Internetseite wird noch bekannt gegeben. Bis dahin kann jede Bürgerin und jeder Bürger auch ohne Termin zum Schnelltestzentrum kommen.

Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, sich mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten testen lassen können. Bei einem positiven Testergebnis soll die Möglichkeit einer sofortigen PCR-Bestätigungstestung bestehen. Mindestens ist dies in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle sicherzustellen. Ziel muss der Eingang des PCR-Tests beim Labor spätestens am nächsten Werktag nach dem PoC-Test sein.

Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung gilt ab 15. März 2021

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW ist am 11. März 2021 in Kraft getreten. Sie regelt unter anderem in den Paragrafen 13 und 14, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Testergebnis ergibt. In dem Fall sind Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen. Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden.

Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen dann eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 8. April 2021 außer Kraft.

Die Liste der Testzentren wird laufend ergänzt. Ziel ist die Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung. Mit Testbussen werden zusätzlich letzte „weiße Flecken“ versorgt. Diese starten am 18. März 2021. Mit Hilfe einer Software kann man künftig die nächstgelegene Teststelle finden, Termine vereinbaren und sein Ergebnis erfahren. Die Adresse der Internetseite wird noch bekannt gegeben. Bis dahin kann jede Bürgerin und jeder Bürger auch ohne Termin zum Schnelltestzentrum kommen.

Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, sich mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten testen lassen können. Bei einem positiven Testergebnis soll die Möglichkeit einer sofortigen PCR Bestätigungstestung bestehen. Mindestens ist dies in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle sicherzustellen. Ziel muss der Eingang des PCR-Tests beim Labor spätestens am nächsten Werktag nach dem PoC-Test sein.

Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem in den Paragrafen 13 und 14, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Testergebnis ergibt. In dem Fall sind diese Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen. Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.

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