Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes („Bundes-Notbremse“)
Nach dem Beschluss des Bundestages, der Beteiligung des Bundesrates und der Unterzeichnung des Bundespräsidenten ist das geänderte Bundes-Infektionsschutzgesetz gestern (22. April 2021) im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden. Es tritt am heutigen 23. April 2021 in Kraft, die Regelungen der Bundes-Notbremse greifen ab dem morgigen Samstag, 24. April 2021.
Damit wird nun eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse eingeführt: Sie gilt automatisch und ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern (nach den Daten des RKI) an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.
Die gemeinsam tagenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen stellen fest, dass die entscheidenden Sieben-Tage-Inzidenzen, die das RKI für die StädteRegion Aachen festgestellt hat am:

  • 20. April bei 147
  • 21. April bei 136 und
  • 22. April bei 152 lagen.


Damit stellen die Krisenstäbe fest, dass die Regelungen aus dem Bundes-Infektionsschutzgesetz, die über einer Inzidenz von 100 greifen, ab dem morgigen Samstag, 24. April 2021, 0 Uhr, auch in der gesamten StädteRegion Aachen gelten. Die Regelungen, die ab den Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen von 150 bzw. 165 greifen, gelten aktuell noch nicht in der StädteRegion Aachen.
Zentrale Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 sind:

  • Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt und zusätzlich eine weitere Person (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt). Diese Kontaktbeschränkung gilt jetzt erstmals in NRW verbindlich auch im privaten Raum!
    In diesem Passus ist auch geregelt, dass bei Beerdigungen maximal 30 Personen anwesend sein dürfen.
  • Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr mit der Ausnahme, dass von 22 bis 24 Uhr die „alleinige körperliche Bewegung im Freien“ (Joggen, Spaziergang) erlaubt bleibt. Es gibt eng gefasste Ausnahmen von der Ausgangssperre wie zum Beispiel medizinische Notfälle. Auch der Besuch des Impfzentrums zur Wahrnehmung der Coronaschutzimpfung stellt eine Ausnahme dar.
  • Der gesamte Freizeitsektor von Freizeitparks über Bäder aller Art, dem Wellnessbereich, Bordellen, Wettanbietern, bis hin zu Stadtführungen und Freizeitschifffahrt ist untersagt.
  • Die Öffnung von Läden und Märkten ist untersagt. Das Abholen vorbestellter Ware (Click & Collect) bleibt in allen Läden möglich.
    Es gibt die schon bekannten Ausnahmen für den Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungs- und Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tier- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Hier gilt: Maximal ein Kunde je 20 Quadratmeter ist zugelassen.
    Es gibt die Möglichkeit in einem Laden außerhalb des täglichen Bedarfs mit einem Termin einzukaufen (Click & Meet), so lange die Sieben-Tage-Inzidenz nicht über der Schwelle von 150 liegt. Das ist dann allerdings nur einem bestätigten negativen Corona-Test möglich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Es sind auch Kontaktdaten anzugeben. Hier gilt: Maximal ein Kunde je 40 Quadratmeter ist zugelassen.
    In allen Geschäften gilt die bekannte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) oder alternativ einer medizinischen Maske.
  • Der Kulturbereich bleibt komplett geschlossen – das gilt ausnahmslos auch für alle Museen. Die einzige Ausnahme stellen Autokinos dar.
  • Es gibt die Möglichkeit die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten zu besuchen, dafür ist allerdings ein anerkannter und bestätigter negativer Corona-Test notwendig, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Sport ist (mit Ausnahme des Profisports) nur als kontaktlose Ausübung von Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt.
    Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt eine Höchstgrenze von 5 Kindern bei Ausübung des kontaktlosen Sports im Freien. Ist ein Trainer anwesend, benötigt dieser einen bestätigten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Gaststätten und Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung von oder das Abholen von Speisen bleibt erlaubt.
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, bleiben untersagt. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen sowie Friseurbetriebe und Fußpflege. Dabei sind allerdings FFP2-Masken (oder vergleichbar) zu tragen. Kunden, die Leistungen einer Friseurbetriebes oder der Fußpflege wahrnehmen möchten, müssen dazu einen bestätigten negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Für Fahrgäste im ÖPNV gilt eine Maskenpflicht FFP2 oder vergleichbar.
  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.
  • Schulen gehen bei einer Inzidenz von mehr als 100 automatisch zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht über.

Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz auf mehr als 165, so gehen die Schulen in den vollen Distanzunterricht. Dies ist nach den relevanten RKI Zahlen derzeit in der StädteRegion noch nicht gegeben.
Hier weisen die gemeinsam tagenden Krisenstäbe darauf hin, dass es für die kommende Woche keine längerfristige Planbarkeit gibt. Durch das Gesetz ist klar geregelt, dass bei der 3-tägigen Überschreitung der 165er Inzidenz ein reiner Distanzunterricht vorgeschrieben ist.

  • In dem Gesetz ist geregelt, dass Kindertagesstätten und die Kindertagespflege den Schulen gleichzustellen sind. Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 165, so gehen die Kitas dementsprechend in den Notbetrieb über. Das ist nach den relevanten RKI-Zahlen derzeit noch nicht gegeben. Hier weisen die gemeinsam tagenden Krisenstäbe ebenfalls darauf hin, dass es für die kommende Woche keine längerfristige Planbarkeit gibt.
  • Zusätzlich ist beschlossen worden, das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage auszuweiten, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann.
  • Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Die Versammlungsfreiheit (Demonstrationsrecht) und Versammlungen die der Religionsausübung dienen, fallen nicht unter die Kontaktbeschränkungen.

Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Region an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, werden die Beschränkungen am übernächsten Tag aufgehoben. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Die Allgemeinverfügung, die die StädteRegion am 26. März 2021 zur „Testoption“ erlassen und am 17. April 2021 verlängert hat, wird mit heutigem Tage zurückgenommen. Ab sofort gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unmittelbar.
Zutritt in Krankenhäuser: Bei Besuch nur noch mit negativem Corona-Test möglich!

In Anbetracht der steigenden Corona-Infektionszahlen und wegen der hohen Inzidenz in der Region ist der Zutritt zu den Krankenhäusern in der StädteRegion nur noch mit einem negativen Test möglich. Das gilt allerdings nicht für Patienten, die zu einer ambulanten Behandlung in die Häuser kommen und jeweils notwendige Begleitpersonen. Patienten und Beschäftigte sollen dadurch noch besser vor einer COVID-19-Infektiongeschützt werden. Darauf haben sich jetzt die Klinikleitungen und das Gesundheitsamt verständigt. Die erweiterten Sicherheitsvorkehrungen gelten im Universitätsklinikum Aachen, Bethlehem Gesundheitszentrum Stolberg, Eifelklinik St. Brigida, Luisenhospital, Marienhospital, Rhein-Maas Klinikum, St.-Antonius-Hospital Eschweiler und die Fachkliniken VIALIFE Rosenquelle/Schwertbad sowie im Alexianer Krankenhaus.Künftig erhalten alle Besucher nur Zutritt, wenn sie einen negativen POC oder PCR-Test nachweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttest-Ergebnisse ohne fachliche Bestätigung reichen nicht aus.
Impfungen bei den Über-70-Jährigen
Am heutigen Freitag, 23. April 2021, startet die Terminvergabe für die Personen der Geburtsjahrgänge 1950 und 1951. Das Gesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass nach wie vor Termine für die vorherigen Geburtsjahrgänge 1941 bis 1949 sowie für Personen ab 80 Jahren zur Verfügung stehen.Die Terminbuchung erfolgt online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine zeitgleiche Terminbuchung für den Lebenspartner ist möglich. Das Alter des jeweiligen Partners spielt keine Rolle. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.
Impftermine für Berufsgruppen, Vorerkrankte und Kontaktpersonen
Folgende Personengruppen können einen Termin über das Buchungssystem der StädteRegion Aachen vereinbaren:

  • Berechtigte Berufsgruppen nach § 3 Impfverordnung des Bundes über www.staedteregion-aachen.de/impftermin
  • Menschen mit Vorerkrankungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Impfverordnung des Bundes sowie
  • Kontaktpersonen von Schwangeren sowie von pflegebedürftigen über 70-Jährigen, die nicht in einer Einrichtung leben sowie Pflegebedürftigen mit einer der o.g. Vorerkrankungen über www.staedteregion-aachen.de/impftermin-vorerkrankte

Bitte beachten: Die Anzahl der freigeschalteten Termine hängt immer von der Menge des angekündigten Impfstoffs ab. Sobald neuer Impfstoff angekündigt wird, werden neue Termine freigeschaltet! Menschen mit Vorerkrankungen, die in der Impfverordnung des Bundes ausdrücklich genannt werden, sollen perspektivisch in den Hausarztpraxen geimpft werden.
Informationen zur Corona-SchutzimpfungDas Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.
Bürgertests
Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch unabhängig vom Wohnsitz.Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 250 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 80 klassifizierte Teststellen und zudem noch mehr als 170 Arztpraxen, die ebenfalls (für ihre Patienten) Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt.Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.

Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen
Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen möglich

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Danach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche Corona-Tests anbieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Arbeitgeber können einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung durch fachkundiges, geschultes oder unterwiesenes Personal durchgeführt wird.Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen sind möglich.Der Testnachweis ermöglicht die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird.
Arbeitgeber, die Menschen beschäftigen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, müssen diesen Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anbieten und ihnen das Ergebnis bestätigen.
Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeigeanmelden und erhalten dann vom Gesundheitsamt entsprechende Vordrucke als Muster.
Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit vergleichbarem Inhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen. Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.

Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt. In diesem Fall sind die Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen.Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.

Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)

Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gazvergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen. Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.

Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen


Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 16 Uhr zu erreichen.

Infos zu aktuellen Entwicklungen

Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung.Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien findet man unter:https://euregio-mr.info/de/. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.

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